1) Wie muss der Betriebsrat bei Vorschlägen beteiligt werden?

Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können einen Vorschlag über eine arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme unmittelbar dem Arbeitgeber unterbreiten, wenn sie sich mit dem Leiter einer Betriebsstätte nicht verständigen können. Sie müssen dem Betriebsrat den Inhalt eines solchen Vorschlags mitteilen (§ 9 Abs. 2 ASiG).

Lehnt auch der Arbeitgeber den Vorschlag ab, muss er dies den Vorschlagenden schriftlich mitteilen und begründen. Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber eine Kopie (§ 8 Abs. 3 ASiG).

Im Regelfall nutzen Beschäftigte das betriebliche Vorschlagswesen, um ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge – auch für den Arbeitsschutz – an den Betriebsrat oder interne Stellen weiterzugeben, damit diese in einem weiteren Schritt geprüft und ggf. umgesetzt werden können. Bei den Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht.

2) Wann muss der Betriebsrat über Änderungen informiert werden?

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat "rechtzeitig und umfassend" informieren. Im konkreten Fall ist jeweils festzulegen, was rechtzeitig bedeutet.

So benötigt der Betriebsrat z. B. bei Planungen zur Einführung eines neuen Arbeitsverfahrens v. a. folgende Informationen: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung, Erkenntnisse aus der Beratung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, ggf. Gutachten eines Sachverständigen. Vorschläge oder Bedenken kann der Betriebsrat erst vorbringen, wenn er alle notwendigen Informationen ausgewertet hat. Der Arbeitgeber muss dafür ausreichend Zeit einplanen.

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