1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten.[1] [Bis 10.06.2019: 1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5 Satz 2 ist in Geld zu leisten.] 2Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018. Anzuwenden ab 11.06.2019.

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