(1) 1Soweit es der Ausbau oder die Unterhaltung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzanlage nach § 94 Abs. 5a verlangt, haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die zum Aushau oder zur Unterhaltung Verpflichteten oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen gegen Entschädigung Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. 2Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau erforderlich ist, gilt die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entsprechend gegenüber den Unterhaltungspflichtigen, ihren Beauftragten und den zur Deichschau nach § 94 Abs. 7 Satz 2 hinzugezogenen Beteiligten.

 

(2) 1Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten und vorübergehend benutzt werden. 2Sie dürfen ohne Einwilligung betreten und vorübergehend benutzt werden

 

1.

zur ordnungsgemäßen Durchführung der Deichschau, soweit sich ein Gebäude oder ein befriedetes Besitztum auf den Deich oder auf Teile des Deiches erstreckt,

 

2.

zur Verhütung einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

 

3.

soweit sie zu Arbeits- und Geschäftsräumen gehören, während der jeweiligen Arbeits- und Betriebszeit.

3Die Nutzungsberechtigten sind unter Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.

 

(3) Entstehen beim Betreten oder vorübergehenden Benutzen der Grundstücke Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung.

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