(1) 1Eine Planfeststellung und eine Plangenehmigung entfallen, soweit es sich um die Wiederherstellung des nach den anerkannten Regeln der Technik ordnungsgemäßen Zustandes eines Deiches oder Dammes auf der vorhandenen Trasse handelt. 2Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist. 3Ein Fall einer unwesentlichen Änderung liegt insbesondere vor, wenn

 

1.

es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

 

2.

Rechte anderer nicht verletzt werden oder mit den vom Vorhaben Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

 

3.

öffentliche Belange nicht berührt werden oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

 

(1a) 1Zum Deich gehören der Deichkörper, der Deichverteidigungsweg, die beidseitigen Deichschutzstreifen und die Sicherungsbauwerke wie Fußbermen, Qualmdeiche, Deichseitengräben, Fuß- und Böschungssicherungen sowie Siele und Deichrampen. 2Die Deichschutzstreifen grenzen in einer Breite von fünf Metern am Deichkörper an; die Breite ist ausgehend vom Deichfuß zu messen.

 

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Absatz 3 Satz 1 und 2 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.

 

(3) 1Der Ausbau und die Unterhaltung der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche sowie der Bau und die Unterhaltung der dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen obliegen dem Land. 2Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ausbau- und Unterhaltungsverpflichtungen bleiben unberührt. 3Die Aufgabe nach Satz 1 ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 4Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

 

1.

die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen anzupassen, soweit sie fehlerhaft sind oder fehlerhaft geworden sind,

 

2.

die in der Anlage 3 genannten Anfangs- und Endpunkte von Deichen und Deichlängen aufgrund der Schließung von Deichlücken anzupassen oder

 

3.

neue Deiche, die aufgrund eines Beschlusses der Landesregierung zu einer Hochwasserschutzkonzeption des Landes errichtet wurden, in die Anlage 3 aufzunehmen.

 

(3a) 1Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat die in der Anlage 3 aufgeführten Deiche in einem Deichregister zu erfassen und fortzuführen. 2Das Deichregister hat alle Angaben für eine eindeutige Zuordnung der Deiche zu enthalten, insbesondere die örtliche Lage sowie die Anfangs- und Endpunkte. 3Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis der Deiche in der Anlage 3 und ist in der jeweils aktuellen Fassung auf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, bei denen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zu veröffentlichen.

 

(4) 1Ist ein Deich durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen ganz oder teilweise beschädigt oder zerstört worden, so kann die obere Wasserbehörde den Unterhaltungspflichtigen anhalten, den Deich wiederherzustellen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern das Land zur Deichunterhaltung verpflichtet ist.

 

(5) Mit Zustimmung der oberen Wasserbehörde können andere als die nach Absatz 3 Verpflichteten die Unterhaltungslast übernehmen.

 

(5a) 1Das Land kann den Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die nicht zu einem der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche gehören, mit Zustimmung der Landesregierung übernehmen. 2Die Aufgabe nach Satz 1 ist für den Fall der Übernahme eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. 3Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat diese Anlagen im Deichregister nach Absatz 3a zu erfassen und fortzuführen.

 

(6) 1Die Unterhaltung des Deiches umfasst insbesondere die Pflege der Grasnarbe, die Freihaltung von Strauchwerk und Bäumen, die Einschränkung schädlicher Beschattung, die Kontrolle auf Schadstellen und deren Beseitigung sowie die Erhaltung des Deichprofils und der zum Deich gehörenden Anlagen. 2Die Pflege der Grasnarbe und der Deichschutzstreifen soll grundsätzlich durch das Beweiden mit Schafen erfolgen. 3Bestehen Zweifel über Art oder Umfang der Unterhaltung, so entscheidet die obere Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen. 4Die obere Wasserbehörde bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung von Teilschutzdeichen.

 

(7) 1Der ordnungsgemäße Zustand der in der Anlage 3 aufgeführten Deiche ist vom Unterhaltungspflichtigen mindestens einmal im Jahr auf einer Deichschau zu prüfen. 2Zu der Deichschau sind die unteren Wasserbehörden, die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, die jeweiligen Unterhaltungsverbände, die Gemeinden sowie je ein Vertreter der unteren Naturs...

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