(1) 1Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches fünf Meter. 2Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante.

 

(2) Das Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § 38 Absatz 4 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen.

 

(3) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde zur Erreichung der Ziele nach § 38 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens fünf Metern festsetzen.

 

(4) 1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Wasserhaushaltsgesetz und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt

 

1.

die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von Absatz 1 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben,

 

2.

von den Verboten unter Beachtung forstwirtschaftlicher Belange abweichende Regelungen treffen,

 

3.

auf dem Gewässerrandstreifen den Einsatz von Düngemitteln verbieten,

 

4.

die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene Anlagen handelt.

2Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird.

[1] (Zu § 38 WHG)

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