(1) Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde.

 

(2) Die kommunalen Träger der öffentlichen Wasserversorgung können von der Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung verpflichtet werden, wenn anders die Wasserversorgung nicht durchgeführt werden kann oder eine Überbeanspruchung des Wasserhaushalts anders nicht zu vermeiden ist.

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