(1) 1Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Flussgebietseinheiten gemäß § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes. 2Die im Einzugsgebiet der Elbe liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Elbe zugeordnet. 3Die im Einzugsgebiet der Oder liegenden oberirdischen Gewässer einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Oder zugeordnet. 4Für die im Land Brandenburg liegenden Anteile an den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder erstellt die oberste Wasserbehörde die vom Wasserwirtschaftsamt erarbeiteten Beiträge und koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern. 5Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. 6Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den Beteiligten nach den Sätzen 4 und 5 Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

 

(2) Im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen gemäß Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde entscheiden über die Inanspruchnahme von

 

1.

Fristverlängerungen gemäß § 29 Absatz 2 bis 4 und § 47 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

2.

Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 1 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

3.

abweichenden Bewirtschaftungszielen gemäß den §§ 30 und 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.

 

(3) 1Die Annahme der das Gebiet des Landes Brandenburg betreffenden Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. 2In der Bekanntmachung wird auf die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Absatz 5 und auf weitere FundsteIlen hingewiesen. 3Die zuständige Wasserbehörde kann die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme ganz oder in Teilen für die Behörden für verbindlich erklären. 4Die Erklärung über die Behördenverbindlichkeit ist im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

 

(4) 1Die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergebenden und nach § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gebotenen Überwachungen der Umweltauswirkungen sind festzulegen. 2Die Überwachung kann mit der Durchführung der für die Zustandsbewertung und -überwachung der Wasserkörper erforderlichen Überwachungsprogramme verbunden werden.

 

(5) Das Wasserwirtschaftsamt gewährt jedem kostenlos Einsicht in die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme einschließlich der in § 141 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Informationen.

[1] (zu §§ 82 bis 84 des Wasserhaushaltsgesetzes)

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