(1) Anlagen in und an Gewässern sind von ihrem Eigentümer so zu erhalten, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht erschwert wird.

 

(2) 1Der Eigentümer der Anlage hat dem Unterhaltungspflichtigen die Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind, zu ersetzen. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

[1] (zu § 29 WHG)

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