(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengenzur Bewässerung von Flächen des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus einschließlich der Grünflächen. 2§ 37 bleibt unberührt.

 

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die Wasserbehörde unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

 

(3) 1Erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind der Wasserbehörde einen Monat vor Aufnahme der Grundwasserförderung anzuzeigen. 2Der Anzeige sind die zur Beurteilung maßgeblichen Unterlagen, insbesondere ein Lageplan mit den vorgesehenen Brunnen, sowie Angaben über den Absenkbetrag, die Absenkdauer, die Förderleistung sowie den Beginn der Maßnahme beizufügen. 3Wird die Maßnahme nicht binnen eines Monats untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Bedingungen oder Auflagen nicht festgesetzt, so darf sie in der angezeigten Weise durchgeführt werden. 4Die Genehmigungspflicht nach § 38 bleibt unberührt.

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