(1) 1Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, sind von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Gebiete die Anzeigepflicht, insbesondere durch Bezeichnung bestimmter Tiefen, näher regeln; sie kann allgemeine oder in Einzelfällen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

 

(2) 1Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

 

(3) 1Die Arbeiten sind von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Einwirkung auf das Grundwasser schädlich ist und der Schaden nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2Liegt eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vor, so ist der Unternehmer auf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu verweisen.

 

(4) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat vergangen ist, ohne dass sie untersagt worden sind.

 

(5) § 23 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

[1] (zu § 35 WHG)

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