(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen.

 

(2) 1Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder Verlust wasserrechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 109 ergangen sind. 2Die Anmeldung nach § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Antrag.

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