(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Beteiligten insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen.

 

(2) 1Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Jahren ausgeführt ist. 2Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat.

 

(3) 1Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 2§ 55 Satz 2 und § 56 Abs. 1 gelten entsprechend.

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