Wer seine Aufgaben nur teilweise kennt, wie dies bei vielen Mitarbeitern bezüglich deren Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz der Fall ist, wird sie auch nicht vollständig erfüllen.

Aus der gelebten Praxis schließen viele Mitarbeiter, dass sich ihre Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz auf die "Befolgung" der Anweisungen beschränken. Dies ist jedoch nicht richtig. Der Gesetzgeber weist den Mitarbeitern im Arbeitsschutzgesetz (insbesondere §§ 15 und 16) auch Pflichten und Aufgaben zu. Die Juristen schließen darüber hinaus aus § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag", dass die Mitarbeiter im Gegenzug zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers (hier: Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter) die Pflicht haben, sich und andere nicht unnötig zu gefährden und alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schadet. Unfälle schädigen ein Unternehmen insbesondere durch die verursachten Kosten und den häufig damit einhergehenden Imageverlust.

Ein Unternehmen kann die für einen wirkungsvollen Arbeits- und Gesundheitsschutz erforderliche Eigenverantwortung der Beschäftigten sowie die Mitverantwortung für Kollegen und Dritte nicht voraussetzen – der Arbeitgeber muss dafür etwas tun. Schulen und unterweisen allein reicht nicht. Der Arbeitgeber muss darüber hinaus deutlich machen, dass er nicht gewillt ist, Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften hinzunehmen. Zudem müssen er bzw. die von ihm beauftragten Personen (i. d. R. Führungskräfte) sich vom sicheren Arbeiten ihrer Mitarbeiter durch stichprobenartiges Überprüfen vergewissern und auf Abweichungen/Verstöße umgehend reagieren.

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