Betrieblicher Strahlenschutz kann nur gelingen, wenn alle Beteiligten zusammenarbeiten. Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragte/r müssen deshalb mit Betriebsrat oder Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit, dem zuständigen Arzt und den Umweltschutzbeauftragten zusammenarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes unterrichten (vgl. § 71 Abs. 3 StrlSchG).

Den Kosten für den betrieblichen Strahlenschutz (z. B. für Organisation, Durchführung von Unterweisungen, Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde, Investitionen in technische Schutzmaßnahmen) steht gegenüber, dass dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet werden kann. Durch Maßnahmen zum betrieblichen Strahlenschutz können beruflich bedingte Erkrankungen vermieden bzw. verringert werden. Strahlenschäden können wirksam verhindert werden.

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