Überblick
  • Betreibt das Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 (alte Kennzeichnung nach DGUV-V 11 3B oder 4), muss der Arbeitgeber Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich bestellen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Dazu gehört beim Einsatz entsprechender Lasereinrichtungen auch der Laserschutzbeauftragte. Wird dieser nicht bestellt, kann bei Schadensfällen eine persönliche Haftung resultieren.
  • Der Arbeitgeber kann die Funktion des Laserschutzbeauftragten auch selbst übernehmen, wenn er die notwendige Fachkunde besitzt.
  • Der Nutzen von Laserschutzbeauftragten liegt v. a. in der präventiven Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen. Durch die frühzeitige Einbindung werden mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen und somit Zusatzkosten für das Unternehmen vermieden werden.
  • Die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen und ist dann für den Betrieb kostenfrei – außer der benötigten Arbeitszeit.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitgeber muss nach § 5 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) (und § 6 DGUV-V 11) Laserschutzbeauftragte schriftlich bestellen, wenn er Lasereinrichtungen der Klasse 3R, 3B und 4 (nach DGUV-V 11 3B oder 4) betreibt. Der Laserschutzbeauftragte muss über die notwendige Sachkunde verfügen. Der Betrieb dieser Lasereinrichtungen muss der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme angezeigt werden.

Achtung: Die Laserklassen in der DGUV-V 11 wurden noch nicht angepasst. Danach gibt es die Laserklassen 1, 2, 3A, 3B und 4. Die DIN EN 60825-1 wurde jedoch 11/2001 dahingehend geändert, dass es u. a. folgende Laserklassen gibt: 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4.

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