Überblick

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In Gewerbe und Industrie entstehen neben den erwünschten Produkten auch Abwasser, Abluft oder Abwärme. Menschen, Tiere und Pflanzen sowie Wasser, Luft und Boden müssen vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden (§ 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG). Der Unternehmer bzw. Betreiber einer Anlage bestellt Beauftragte im Umweltbereich, um zu gewährleisten, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht entstehen, z. B. gefährliche Stoffe nicht in die Umwelt gelangen. In Abhängigkeit von Anlagenart und Umweltrisiko werden bestimmte Betriebsbeauftragte benötigt. Der Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Immissionsschutz bedeutsam sein können (§ 54 BImSchG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Ein Immissionsschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn Emissionen entstehen, es technische Probleme bei deren Begrenzung gibt oder die hergestellten Produkte (Erzeugnisse) schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können (§ 53 BImSchG). Allgemeine Anforderungen an den Immissionsschutzbeauftragten regeln §§ 5355 BImSchG, Details zu Bestellung und Fachkunde sind in der 5. BImSchV festgelegt.

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