Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie der Umwelt ist die Einhaltung von Vorschriften und das Vermeiden bzw. Verringern von schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich. Unternehmer bzw. Betreiber sind verpflichtet, gesetzliche Vorgaben einzuhalten, den Umwelt- und Arbeitsschutz zu organisieren und Verbesserungen anzustreben. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten ist ein Baustein im betrieblichen Umweltschutz. Die Investition lohnt sich für Unternehmer, Beschäftigte und Umwelt:

  • gesunde und sichere Arbeitsplätze,
  • leistungsfähige Mitarbeiter,
  • weniger Ausfalltage,
  • umweltfreundlichere Verfahren und Produkte,
  • weniger Abfälle und schließlich
  • geringere Entsorgungskosten.

In kleineren Unternehmen erfordern die Aufgaben des Abfallbeauftragten häufig keine volle Stelle. In diesen Fällen werden die Aufgaben durch andere, fachkundige Beschäftigte übernommen. Ob ein externer Beauftragter tätig werden darf, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.

Sind in einem Unternehmen aufgrund der verwendeten Anlagen und Verfahren bereits Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so können auch diese die Aufgaben und Pflichten des Abfallbeauftragten übernehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG). Allerdings muss dabei beachtet werden, dass sich die Aufgaben nicht derart häufen, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Pflichten nicht mehr erfüllen kann. Im Schadensfall droht dann Organisationsverschulden.

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