Die Verantwortung des Arbeitgebers/Betreibers für Maßnahmen zur Brandbekämpfung ist in mehreren elementaren Vorschriften geregelt:

Die Umsetzung erfolgt in Bezug auf Feuerlöscher im Wesentlichen auf Grundlage der ASR A2.2. Ergänzend muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, welche Löschmittel jeweils angezeigt und ob im Einzelfall ergänzende Maßnahmen erforderlich sind.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass insbesondere bei der Auswahl ungeeigneter Löschmittel der Einsatz von Feuerlöschern erhebliche Schäden hervorrufen kann, die den eigentlichen Brandschaden unter Umständen übersteigen. Das gilt z. B. für Bereiche, in denen mit sensiblen Materialien, Anlagen oder mit Daten umgegangen wird (hochwertige Produktionsgüter, Präzisionsgeräte, DV-Räume usw.). Bei besonders hohen Risiken sollte genau dieser Punkt mit der Sachversicherung im Vorfeld abgeklärt und die Auswahl der Feuerlöscher dementsprechend vorgenommen werden.

 
Achtung

Lassen Sie Feuerlöscher regelmäßig prüfen

Feuerlöscher müssen regelmäßig alle 2 Jahre von einem Sachkundigen gewartet und geprüft werden, bei kritischen Umgebungsbedingungen auch öfter (Abschn. 7.5.2 ASR A2.2).

Nach § 22 Abs. 2 DGUV-V 1 und Abschn. 7.3 ASR A2.2 muss eine ausreichende Anzahl von Beschäftigen im Gebrauch von Feuerlöscheinrichtungen praktisch unterwiesen werden. Tatsächlich gibt es, besonders wenn Feuerlöscher unterschiedlicher Bauweise und Füllung eingesetzt werden, beim Einsatz gewisse Unterschiede, die bekannt sein sollten.

 
Praxis-Tipp

Nutzen Sie Angebote für ein Feuerlöschtraining

Praktische Übungen im Umgang mit Handfeuerlöschern werden von vielen Löschgeräteherstellern, Feuerwehren und freien Dienstleistern angeboten und können mithilfe von entsprechenden Simulationsgeräten problemlos vor Ort im Betrieb durchgeführt werden.

Bei jeder Brandschutzunterweisung können Funktion und Einsatz der vorhandenen Löscher praxisnah auch "trocken" erläutert werden.

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