Der Arbeitgeber ist nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Grundlage ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG eine Beteiligung des Betriebsrats als Vertreter der Belegschaft bei Arbeitsschutzmaßnahmen vor. Dies gilt bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

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