Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV sind mit Bußgeldern belegt. Wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit seiner Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar, dies kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden (§ 26 ArbSchG).

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