1) Wer trägt die Kosten für den Gehörschutz?

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen müssen generell vom Arbeitgeber getragen werden.[1] Dies gilt in besonderem Maße auch für alle Arten von PSA – das hat die einschlägige Rechtsprechung schon vor vielen Jahren eindeutig festgelegt.[2]

2) Muss der Umgang mit Gehörschutz auch praktisch geübt werden?

Ja! PSA Gehörschutz gehört zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen. Der Umgang mit derartiger PSA muss den betroffenen Mitarbeitern vom Arbeitgeber im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen vermittelt werden.[3]

3) Welche Qualität muss Gehörschutz aufweisen? Dürfen günstige Produkte aus dem außereuropäischen Ausland eingesetzt werden?

Ob der Gehörschutz in Deutschland oder China hergestellt wird, ist im Prinzip egal, solange es eine Baumusterprüfung und eine Konformitätserklärung des Herstellers gibt[4] und die Forderungen der PSA-BV erfüllt werden. Bei der Auswahl von geeignetem Gehörschutz kann die "Positivliste" (Anhang 3 DGUV-R 112-194 "Einsatz von Gehörschützern" – Liste der Gehörschützer aus der BIA-Datenbank) hilfreich sein.

4) Kann uns der ortsansässige Gehörgeräteakkustiker Otoplasten liefern?

Ja – wenn es für die Modellreihe eine Baumusterprüfbescheinigung (finanziell aufwändiges Verfahren, das sich nur bei größeren Stückzahlen lohnt) und eine Konformitätserklärung gibt. In der Regel können einzelne Gehörgeräteakkustiker keine Baumusterprüfbescheinigung vorlegen. Diese ist jedoch zwingend vorgeschrieben.

5) Sollten die Mitarbeiter in die Auswahl des Gehörschutzes miteinbezogen werden?

§ 29 Abs. 1 DGUV-V 1 verpflichtet den Arbeitgeber dazu, die Mitarbeiter vor der Bereitstellung der PSA "anzuhören". Unabhängig von dieser Forderung ist die Beteiligung von Mitarbeitern bei der Auswahl von Gehörschutz aber auch sinnvoll, weil

  • beim späteren Einsatz die Trageakzeptanz steigt und
  • durch Trageversuche ermittelt werden kann, welche PSA für den praktischen Einsatz am besten geeignet ist.

Beachten Sie zudem, dass der Betriebs- oder Personalrat an der Auswahl der PSA beteiligt werden muss.

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