1) Wer muss die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation der Ergebnisse (z. B. der festgelegten Schutzmaßnahmen). Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe im Rahmen einer Pflichtenübertragung an Führungskräfte delegieren.

2) Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Die Gefährdungsbeurteilung wird zunächst als Erstanalyse an bestehenden Arbeitsplätzen durchgeführt. Darüber hinaus müssen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen der Randbedingungen aktualisiert werden, z. B. bei:

  • Neubeschaffung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen,
  • Einführung neuer Stoffe,
  • Änderung von Arbeitsverfahren und Tätigkeitsabläufen,
  • Unfällen und Beinaheunfällen.

Darüber hinaus ist eine Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen (z. B. jährlich) zu empfehlen.

3) Wer kann den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen?

Unterstützung bieten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärzte. Zur Beratung kann aber auch der zuständige Unfallversicherungsträger oder die staatliche Arbeitsschutzbehörde hinzugezogen werden. Sie stellen auch verschiedene Handlungshilfen zur Verfügung, z. B. Arbeitsschutzkompendien, Checklisten.

4) Muss die Gefährdungsbeurteilung auch in Kleinbetrieben durchgeführt werden?

Ja! Jeder Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflichten die Pflicht zur Durchführung einer wirksamen Gefährdungsbeurteilung für die Beschäftigten – unabhängig von der Firmengröße. Die Ergebnisse der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung (ermittelte Gefährdungen und festgelegte Schutzmaßnahmen) sind ebenfalls zwingend zu dokumentieren.

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