§ 22 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung enthält verschiedene Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit klassifiziert sind, u. a. die Nichtdurchführung einer Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder den Betrieb von Arbeitsmitteln ohne die erforderlichen Prüfungen. Geschieht dies vorsätzlich und werden dadurch Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, handelt es sich sogar um einen Straftatbestand, der gemäß § 26 ArbSchG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann (§ 23 BetrSichV).

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