Ergibt die Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit des Einsatzes von Schutzhandschuhen, so sind geeignete Schutzhandschuhe auszuwählen. Bei der Auswahl sind neben der Schutzfunktion auch Aspekte des Tragekomforts zu berücksichtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Beschäftigte die Schutzhandschuhe nicht tragen und es infolgedessen dann doch zu Ausfallzeiten kommt. Die Kosten für die PSA muss der Arbeitgeber tragen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG, § 2 Abs. 5 DGUV-V 1).

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