Wenn der Arbeitgeber eine Pflichtenübertragung vorbereitet, die bei größeren Betrieben u. U. über mehrere Hierarchieebenen geht, muss er sich darüber im Klaren sein, dass nur Pflichten wirksam übertragen werden können, die der Empfänger aufgrund seiner Kompetenzen übernehmen kann. Das betrifft nicht nur die persönliche Qualifikation (z. B. Führungsqualitäten), sondern auch den Umfang der Entscheidungs- und Weisungsbefugnis. Die Betroffenen müssen auch in der Praxis dazu in der Lage sein, ihren Pflichten wirksam nachzukommen – nicht nur auf dem Papier. Dazu müssen Verantwortungsbereiche nachvollziehbar abgesteckt sein, z. B. in organisatorischen und finanziellen Fragen wie der Beschaffung, aber auch in der Abgrenzung zu anderen Betriebsstrukturen (z. B. Qualitätsmanagement, Werkschutz).

Bei einer Pflichtenübertragung kommen nicht nur auf die Führungskräfte als Empfänger der Übertragung Aufgaben zu. Auch der übergeordnete Arbeitgeber muss sich darauf einstellen, dass zum Arbeitsschutz vermehrt Rückfragen, Anforderungen und Hinweise auf Probleme und Mängel kommen werden. Damit entledigen sich die Führungskräfte vor Ort in legitimer Weise von Verantwortungsfeldern, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse selbst nicht abdecken können.

Wo Pflichtenübertragung und Führungsverantwortung einander nicht entsprechen, sollten Vorgesetzte eine schriftliche Pflichtenübertragung nicht unterzeichnen. Unter Umständen ist dann auch ein Betriebs- oder Personalrat gefragt, im Rahmen seiner Beteiligung an Fragen der Arbeitsschutzorganisation klärend einzuwirken.

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