Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Organisationspflichten im Arbeitsschutz dafür sorgen, dass notwendige Vorsorgemaßnahmen ergriffen sind. Ebenso hat ein Gebäudebetreiber aus baurechtlichen Gründen die Pflicht, Brandschutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten. In den meisten Fällen sind die betrieblich Verantwortlichen unter beiden Aspekten für die Instandhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb von Rauch- und Brandschutztüren zuständig. Bei Anmietungen ist zu klären, wer sich um Unterhalts- und Reparaturmaßnahmen an den Türen kümmern muss. In jedem Fall muss der Arbeitgeber unverzüglich und nachdrücklich auf Mängel hinweisen und dafür sorgen, dass sie behoben werden – von wem auch immer.

Wegen dem oben beschriebenen hohen Unterhaltsbedarf der Türen sind (min. bei größeren, viel frequentierten Gebäuden) enge regelmäßige Wartungsintervalle (z. B. alle 3 Monate) empfehlenswert und erforderlich, um die Funktion zu gewährleisten. Auch wenig benutzte Türen müssen mind. einmal jährlich durch eine befähigte Person überprüft werden.

Um den betrieblichen Alltag reibungsloser zu gestalten und die Versuchung zu minimieren, Türen mit Keilen o. Ä. festzusetzen, sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden, ob Rauch- oder Brandschutztüren in bestimmten Bereichen mit zugelassenen Feststelleinrichtungen ausgestattet werden sollten. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob in den betreffenden Bereichen viele Transportvorgänge ablaufen und/oder Menschen mit Bewegungseinschränkungen die Türen passieren müssen. Allerdings sollte auch berücksichtigt werden, dass es durch das Feststellen der Türen zu unzuträglichen Zugeffekten oder Wärmeverlusten kommen kann. In diesen Fällen können die Türen natürlich auch kraftbetrieben ausgestattet werden – das schlägt allerdings in Beschaffung und Betrieb mit erheblichen Kosten zu Buche.

Auf jeden Fall sollten Sie in den regelmäßigen Unterweisungen immer wieder

  • die Aufgaben und die Funktionsweise der Rauch- und Feuerschutzabschlüsse deutlich machen,
  • eindringlich vor Manipulationen und Fehlbenutzung an den Türen warnen und
  • auf die straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen hinweisen.

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