Nach § 5 Abs. 1 WHG muss generell jede Person, also auch der Unternehmer "eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften" vermeiden. Dies schließt auch Maßnahmen ein, die das Grundwasser schützen (§ 48 WHG) oder die im Fall von Hochwasser verhindern, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Anforderungen bestehen hierbei sowohl für das Lagern, Zwischenlagern und Ablagern von Stoffen, den Umgang als auch für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen in Rohrleitungen. Nicht nur aus dem Wasserrecht ergeben sich Pflichten für den Unternehmer, sondern auch aus dem Bodenrecht. Nach § 4 Abs. 1 BodSchG muss sich jeder so verhalten, "dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden".

1.2.1 Gewässerschutzbeauftragten bestellen

Die Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, einen Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz bestellen müssen. Besteht ein hohes Gefährdungspotenzial durch wassergefährdende Stoffe, kann es Sinn ergeben, einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen, auch wenn dies von der Behörde nicht gefordert wird. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten sind u. a., die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen und Vorschläge zur Verminderung des Gefährdungspotenzials zu unterbreiten (vgl. § 65 WHG).

1.2.2 Gefährdungsbeurteilung

Die Beurteilung der Gefährdung durch wassergefährdende Stoffe sollte Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bzw. § 6 GefStoffV sein. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Gewässerschutzbeauftragter, wenn vorhanden, sollten hier Hand in Hand arbeiten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen alle Betriebszustände von Anlagen berücksichtigt werden, auch mögliche Betriebsstörungen und damit zusammenhängende Leckagen, bei denen wassergefährdende Stoffe austreten können.

 
Achtung

Haben Sie an die Löschwasser-Rückhaltung gedacht?

Brandschutzmaßnahmen sollten auch Vorkehrungen zur Löschwasser-Rückhaltung beinhalten. Und beziehen Sie die Maßnahmen bei der nächsten Feuerwehrübung mit ein!

1.2.3 Betriebsanweisung, Merkblatt und Unterweisungen

Für Anlagen ab Gefährdungsstufe B muss eine Betriebsanweisung erstellt und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Für A-Anlagen, Eigenverbrauchstankstellen und Heizölverbraucheranlagen (z. B. auch Diesel-Notstromaggregate) genügt dagegen ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften, Vorlagen liefern Anlage 3 bzw. 4 AwSV.

1.2.4 Anlagendokumentation

Für alle AwSV-Anlagen – auch für nicht-prüfpflichtige – wird eine Anlagendokumentation gefordert. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten (§ 43 AwSV):

  • Aufbau und Abgrenzung der Anlage,
  • eingesetzte Stoffe,
  • Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile,
  • Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,
  • Löschwasserrückhaltung,
  • Standsicherheit.
 
Praxis-Tipp

Kurzer Steckbrief für Anlagen

Sinnvoll ist, für jede Anlage alle geforderten Informationen zusammenzufassen, da diese auf Verlangen der Behörde, den Sachverständigen und den Fachbehörden vorzulegen sind. Es empfiehlt sich, ein Blatt pro Anlage zu erstellen.

Ein Verzeichnis der Anlagen (Anlagenkataster) sollte zentral geführt und sowohl Umweltschutz- als auch Sicherheitsaspekte beinhalten. Software-Anwendungen zum Managen der betriebenen Anlagen erleichtern die Arbeit.

1.2.5 Grundsatzanforderungen nach § 17 AwSV

Die AwSV enthält technische und organisatorische Grundsatzanforderungen an den Betreiber von Anlagen:

  • Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht austreten können.
  • Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  • Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden (gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste).
  • Bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage müssen anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.
  • Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.
  • Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig.
  • Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.
  • Bei Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen müssen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, entfernt werden. Die Anlage muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert werden.

1.2.6 Sachverständigen-Prüfungen

Sachverständigen-Prüfungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach Anlage 5 bzw. 6 AwSV erforderlich u. a.:

  • vor Inbetriebnahme,
  • nach jeder wesentlichen Änderung,
  • nach Stilllegung

und müssen grundsätzlich spätestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Für Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Anlagen zum La...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge