(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. |
die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstaltungstechnik, |
2Auf Antrag können sich auch die Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 von einer deutschen Prüfstelle ausstellen lassen, das im Saarland anerkannt wird. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
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