(1) 1Wer eine elektrische Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich betreibt, hat jede Explosion, die durch den Betrieb der elektrischen Anlage verursacht sein kann, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Dies gilt nicht für Explosionen in Betriebsmitteln, sofern die Explosionsschutzart verhindert hat, daß die Explosion sich in den explosionsgefährdeten Bereich fortsetzt. 3Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 4Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  • worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  • ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  • ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
 

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

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