(1) 1Wer eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager betreibt, hat jede Explosion und jeden Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Acetylenanlage oder mit der Lagerung des Calciumcarbids der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. 3Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  • worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  • ob sich die Acetylenanlage oder das Calciumcarbidlager nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  • ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
 

(2) Besteht der Verdacht, daß eine Acetylenleitung, die den Bereich eines Werksgeländes überschreitet, undicht geworden ist, so hat derjenige, der die Leitung betreibt, unverzüglich eine Untersuchung der Leitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Anzeige an eine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Behörde zu erstatten.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager der Bundeswehr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge