§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese Verordnung regelt die Andienung durch

 

1.

Erzeugerinnen und Erzeuger sowie Besitzerinnen und Besitzer von in Hessen angefallenen Abfällen und

 

2.

Entsorgungspflichtige,

die nach Maßgabe von § 4 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz der Andienungspflicht an den Zentralen Träger unterliegen (Andienungspflichtige).

 

(2) Diese Verordnung regelt ferner die Zuweisung der von den Andienungspflichtigen angedienten Abfälle durch den Zentralen Träger.

§ 2 Verfahren, Form und Inhalt der Andienung

 

(1) 1Die Andienungspflichtigen haben die anzudienenden Abfälle dem Zentralen Träger schriftlich anzuzeigen und dabei deren Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit anzugeben (Andienung). 2Dazu sind die Verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse nach Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. 3Der Zentrale Träger kann von den Andienungspflichtigen weitere Angaben sowie Proben verlangen, soweit dies für die Zuweisungsentscheidung nach § 3 notwendig ist. 4Der Zentrale Träger kann auf die Vorlage der in Satz 2 genannten Unterlagen verzichten, wenn andere geeignete Angaben über die Abfälle vorgelegt werden.

 

(2) Überlassen Andienungspflichtige Abfälle an einen Einsammler, so gelten die Regelungen nach Abs. 1 nur für den Einsammler.

 

(3) Notwendige Analysen haben die Andienungspflichtigen auf ihre Kosten zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen.

 

(4) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Abl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1997 (Abl. EG Nr. L 22 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.

§ 3 Zuweisung durch den Zentralen Träger

 

(1) 1Der Zentrale Träger weist die von den Andienungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 angedienten Abfälle unter Beachtung von § 4 Satz 2 durch Bescheid einer aufnahmefähigen und aufnahmebereiten Anlage zu. 2Stehen mehrere Anlagen zur Verfügung, so sind die Abfälle derjenigen Anlage zuzuweisen, die der Andienungspflichtige vorgeschlagen hat. 3Ansonsten sind die Abfälle der Anlage zuzuweisen, die für den Andienungspflichtigen die günstigsten Entsorgungskosten aufweist.

 

(2) 1Die Zuweisung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Nachweispflichten nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung erfüllt werden. 2Im übrigen gilt das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz.

 

(3) 1Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, entfällt eine Zuweisung. 2Die für den Andienungspflichtigen zuständige Behörde am Versandort beteiligt den Zentralen Träger bei der Prüfung der Einwandsgründe nach den Vorschriften der in Satz 1 genannten Verordnung.

§ 4 Zuweisungsvoraussetzungen

1Voraussetzung für eine Zuweisung ist, dass angediente Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. 2Bei der Zuweisung sind daher insbesondere

 

1.

der Grundsatz der Inlandsbeseitigung und der gebietsbezogenen Beseitigung,

 

2.

der Grundsatz der ortsnahen Beseitigung und

 

3.

die verbindlichen Festlegungen im Abfallwirtschaftsplan

zu beachten.

§ 5 Übergangsvorschriften

Zuweisungen nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gelten fort, solange die den Zuweisungen zugrunde liegenden Nachweise gültig sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.[1]

[1] Verkündet am 21. Dezember 1998.

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