(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:
1. |
Name und Rechtsform des Unternehmens, |
2. |
Anschrift des Unternehmens, |
3. |
die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse, |
(2) 1Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:
1. |
die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz, |
2. |
die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals, wenn eine solche erteilt worden ist, |
3. |
der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Aufenthaltstitel des Fahrpersonals, |
4. |
der Nachweis nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung. |
2Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, erfolgt kein Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in das Feld "Besondere Bemerkungen". 3Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben verlangen.
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