Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 7 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, |
2. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 2.2 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, |
3. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe a einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt, |
4. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 5.1 Buchstabe b eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält, |
5. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, |
6. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 2 oder Nummer 6.3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, |
7. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.2 Satz 3 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
8. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, |
9. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.5 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
10. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, |
11. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 4 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, |
12. |
entgegen § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 7 Nummer 6.7 Satz 5 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, |
13. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt, |
14. |
entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, |
15. |
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, |
16. |
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig sichert, |
17. |
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 einen Vorgang nicht überwacht oder sich nicht oder nicht rechtzeitig vom ordnungsgemäßen Zustand einer dort genannten Sicherheitseinrichtung überzeugt, |
18. |
entgegen § 23 Absatz 1 Satz 2 eine Belastungsgrenze einer Anlage oder einer Sicherheitseinrichtung nicht einhält, |
19. |
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Behälter befüllt, |
20. |
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, |
21. |
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder entgegen § 40 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
22. |
entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht vorhält, |
23. |
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Betriebspersonal nicht oder nicht rechtzeitig unterweist, |
24. |
entgegen § 44 Absatz 4 Satz 2 ein Merkblatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer anbringt, |
25. |
entgegen § 45 Absatz 1 eine Anlage errichtet, reinigt, instand setzt oder stilllegt, |
26. |
entgegen § 46 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 5 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, |
27. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 4 zuwiderhandelt, |
28. |
entgegen § 47 Absatz 1 eine Prüfung durchführt, |
29. |
entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 einen Prüfbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
30. |
entgegen § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beseitigt, |
31. |
entgegen § 48 Absatz 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, |
32. |
entgegen § 48 Absatz 2 Satz 2 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, |
33. |
entgegen § 49 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder § 50 Absatz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder erweitert oder |
34. |
entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Person als Sachverständigen bestellt. |
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