(1) Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage von

 

a)

Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, und

 

b)

Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können auch geplante Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, wenn sie dies angesichts der Dringlichkeit des Risikos für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern für erforderlich halten.

 

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, und die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen melden, die ihre Behörden oder Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Produkten getroffen haben, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.

 

(4) Die nationalen Behörden übermitteln die Meldungen gemäß Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen, nachdem die jeweilige Korrekturmaßnahme ergriffen wurde, über das Schnellwarnsystem Safety Gate.

 

(5) Innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt einer vollständigen Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den von der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 10 festgelegten Anforderungen an den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate. Erfüllt die Meldung die Anforderungen dieses Artikels und die genannten Anforderungen, so wird sie von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

 

(6) Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate unverzüglich jegliche Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3.

 

(7) Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate die Korrekturmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, und alle sonstigen relevanten Informationen, darunter die Ergebnisse etwaiger durchgeführter Tests oder Analysen, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen nach Ergreifen der Maßnahmen.

 

(8) Identifiziert die Kommission — auch auf der Grundlage von von Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen erhaltenen Informationen — Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate vorliegen, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten davon. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; falls sie Maßnahmen erlassen, melden sie diese gemäß Absatz 1 über das Schnellwarnsystem Safety Gate.

 

(9) Die Kommission führt die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 jener Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate ein, um zu ermöglichen, dass ein Entwurf einer Meldung vom genannten Informations- und Kommunikationssystem an das Schnellwarnsystem Safety Gate ausgelöst wird, um doppelte Dateneinträge zu vermeiden.

 

(10) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um die vorliegende Verordnung insbesondere durch Festlegung der folgenden Punkte zu ergänzen:

 

a)

den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate,

 

b)

den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate,

 

c)

die in das Schnellwarnsystem Safety Gate einzugebenden Informationen,

 

d)

die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und

 

e)

die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.

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