Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; |
2. |
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; |
3. |
die Begriffsbestimmungen des Anhangs I und |
4. |
alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III. |
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