Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

1.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

 

2.

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004;

 

3.

die Begriffsbestimmungen des Anhangs I

und

 

4.

alle technischen Begriffsbestimmungen der Anhänge II und III.

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