Der Architekt bzw. Entwurfsverfasser muss zunächst für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs einstehen, darf also keine Planungsfehler machen. Daneben ist er für die Übereinstimmung seiner Ausführungszeichnungen, -berechnungen und -anweisungen mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Als lediglich planender Architekt trifft ihn hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten die geringste Haftung. Anders als bauleitender Architekt. Als solcher kann er Einfluss auf das Baugeschehen nehmen (u. a. HOAI Leistungsphase 8: Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation). Nach der Rechtsprechung werden beim bauleitenden Architekten sekundäre Verkehrssicherungspflichten angenommen; sie können in primäre übergehen, wenn er im Rahmen der Bauüberwachung Maßnahmen anordnet, die Gefahrenlagen erzeugen.

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