Unterschieden werden

  • Haftung aus Vertrag: Haftung besteht grundsätzlich nur zwischen den vertragsschließenden Parteien. Sie haben sich im Vertrag zur Einhaltung von Rechten und Pflichten verständigt. Kommt eine Partei ihren vereinbarten Pflichten schuldhaft nicht oder nur mangelhaft nach, kann sich hieraus eine Haftung gegenüber dem Vertragspartner ergeben.
  • Gefährdungshaftung: Gefährdungshaftung setzt kein Verschulden (Verschuldenshaftung) voraus. Sie beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit eine Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt, z. B. Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters, des Arzneimittelherstellers, des Herstellers von (fehlerhaften) Produkten.
  • Haftung aus Delikt: Schadensersatzpflicht nach § 823 ff. BGB.

Schadensersatzpflicht

Die Vernachlässigung oder Missachtung der Verkehrssicherungspflichten ist mit einer Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Verletzten bzw. Geschädigten verbunden. Hier greift als zentrale gesetzliche Haftungsgrundlage § 823 BGB:

  • Absatz 1: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

    Voraussetzung ist das Vorliegen einer Verletzungshandlung. Eine Verletzungshandlung liegt vor bei jeder nachteiligen Beeinträchtigung der aufgeführten Rechte oder Rechtsgüter. Die Haftung belastet die am Bau Beteiligten mit dem Risiko, bei Nichtbeachtung öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Pflichten dem Verletzten bzw. Betroffenen den entstandenen Schaden ersetzen zu müssen.

  • Absatz 2: "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt."

    Schutzgesetze sind solche Gesetze, aus denen sich der Schutz Dritter vor Gefahren ergibt. Sie finden sich z. B. in § 222 StGB (fahrlässige Tötung), wonach es verboten ist, andere durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt an ihrem Leben zu gefährden. Zu den Schutzgesetzen gehören auch das ArbSchG und die BaustellV.

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