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Verkehrssicherungspflichten bei Bauvorhaben / 1.4 Rechtsfolgen

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Es gibt die Rechtspflicht zum richtigen Tun. In der Folge entsteht für den Verantwortlichen eine Pflichtverletzung bei "falschem Tun" und bei "Nichtstun" (Unterlassen). Eine Pflichtverletzung kann Haftung begründen. Im Haftungsrecht gilt der Grundsatz "keine Haftung ohne Verschulden". Er findet sich grundsätzlich im Zivilrecht wie im Strafrecht.

  • Strafrecht: Täter → Tun oder Unterlassen → Schuldvorwurf → schuldhafter Eingriff in Rechte eines Dritten → tatbestandlicher Erfolg
  • Zivilrecht: Schädiger → Tun oder Unterlassen → Schuldvorwurf → schuldhafter Eingriff in Rechte eines Dritten → Schaden

Ein und derselbe Sachverhalt kann gleichzeitig mehrere Rechtsfolgen hervorrufen. So sind bei einem Unfall mit Körperverletzungen folgende Konsequenzen möglich:

  • öffentlich-rechtlich, z. B. in Form einer Ordnungsstrafe oder einer Strafe nach dem StGB,
  • privatrechtlich, z. B. in Form von Schadensersatzansprüchen.

1.4.1 Öffentlich-rechtliche Rechtsfolgen

Ordnungswidrigkeiten

Das ArbSchG hält Bußgeldvorschriften bereit für vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, die aufgrund des ArbSchG erlassen wurden, soweit sie dort für einen bestimmten Tatbestand mit Bußgeld bedroht sind. Die Verordnungen, wie ArbStättV, BaustellV, BetrSichV oder GefStoffV führen derartige Tatbestände auf. Für den Fall, dass durch vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, droht das ArbSchG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe.

Straftatbestände

Im Unterschied zum Bußgeldverfahren oder zur zivilrechtlichen Haftung kommt strafrechtlich nicht nur eine Geldstrafe, sondern schlimmstenfalls eine Haftstrafe in Betracht. Bei einem Verstoß dürfte es sich jeweils um ein Unterlassen handeln (StGB § 13). Strafbar ist es, einen Erfolg nicht abzuwenden, der zum Tatbestand eines St...

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