Grundlage jeder Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Schadensfall sind zum einen die gesetzlich festgeschriebenen Aufgabenzuweisungen und zum anderen das, was vertraglich fixiert ist. Beispiele hierfür sind

  • der Bauvertrag zwischen Bauherr (Auftraggeber) und Generalunternehmer (Auftragnehmer),
  • die Untervergabe von Bauleistungen zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer,
  • der Koordinierungsvertrag zwischen Bauherr und Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator oder
  • der Baubetreuungsvertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmen etc.

Innerbetrieblich enthält bereits der Arbeitsvertrag für eine Führungsposition mit Mitarbeiterverantwortung Pflichten, die anhand der Stellung im Unternehmen zu erfüllen sind. Eine gesonderte Pflichtenübertragung mit Verweis auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG, § 13 Abs. 2 ArbSchG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist ggf. zusätzlich denkbar.

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