Außenwände müssen

 

1.

bei Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,

 

2.

bei Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,

 

3.

bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.

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