§§ 1 - 2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben.

§ 2 Begriffe

 

(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

 

1.

ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

 

2.

mindestens einen Verkaufsraum haben und

 

3.

keine Messegebäude sind.

2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle gebäudetechnischer Anlagen.

 

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 Meter unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von gebäudetechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

 

(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

 

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

 

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

§§ 3 - 24 Zweiter Teil Bauvorschriften

§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

§ 4 Außenwände

Außenwände müssen

 

1.

bei Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,

 

2.

bei Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind,

 

3.

bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.

§ 5 Trennwände

 

(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.

 

(2) 1In Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Tischlereien, Maler- und Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. 2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. 3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

§ 6 Brandabschnitte

 

(1) 1Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in

 

1.

erdgeschossigen Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10.000 m²,

 

2.

sonstigen Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5.000 m²,

 

3.

erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3.000 m²,

 

4.

sonstigen Verkaufsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1.500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes nicht mehr als 3.000 m² beträgt.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe zusammenhängend mindestens zehn Meter breit sind; in diesen Ladenstraßen sind Einbauten oder Einrichtungen innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der technischen Gebäudeausrüstung, die der Ladenstraße dienen; § 13 Absatz 5 bleibt unberührt;

 

2.

die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens einen Meter breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 16 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist;

 

3.

das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße die Anforderungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 erfüllt.

 

(3) In Verkaufsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn

 

1.

die Ladenstraßen bis zu ihrem oberen Abschluss in voller Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammenhängende Länge von jeweils mindestens zehn Meter beiderseits der Brandwände haben und

 

2.

die Anforderungen nach Ab...

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