Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig. In § 8 ArbSchG und in Kap. 2 (§§ 214) DGUV-V 1 werden die Aufgaben und Pflichten des Unternehmers umfassend beschrieben. Danach steht ein Unternehmer immer in der Verantwortung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung oder Abwendung von Gesundheitsgefahren zu treffen. Diese Schutzpflicht besteht ausdrücklich auch für Personen auf dem Betriebsgelände, die keine Beschäftigten sind (§ 1 Abs. 1 DGUV-V 1).

Zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe beginnen für das Unternehmen bereits die ersten Pflichterfüllungen, z. B. im Rahmen von Vergaberichtlinien. Hier sind anhand der Gefährdungsbeurteilung die betriebsspezifischen Gefahren festzustellen und die Überwachungszuständigkeiten bzgl. der festgelegten Schutzmaßnahmen zu bestimmen.

Sobald Beschäftigte mehrerer Firmen an einem Arbeitsplatz tätig werden, hat der Auftraggeber stets auch für eine funktionierende Zusammenarbeit hinsichtlich der Gefahren- und Unfallvermeidung zu sorgen. Besonders bei Bauvorhaben sind in § 3 Baustellenverordnung entsprechende Koordinatoren gefordert.

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