Der Gesetzgeber weist die Unternehmen an, Gefährdungsbeurteilungen für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche ihrer Mitarbeiter zu machen. Dies gilt im Falle eines Auftraggeber-/Auftragnehmerverhältnisses für beide Parteien gleichermaßen.

Diese sind für den jeweiligen Einsatz der Fremdfirmenmitarbeiter nur dann durch weitere zu ergänzen, wenn es neue, bisher nicht erfasste spezifische Gefahren für den Arbeitseinsatz geben sollte.

Für viele Auftragsfälle und bei häufig wiederkehrenden Arbeiten baut sich so automatisch ein gut wiederverwendbarer Fundus erforderlicher Gefährdungsbeurteilungen auf.

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