Der Begriff des "Dienststellenleiters" taucht in § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG nicht auf, jedenfalls nicht im Klartext. Gleichwohl fallen die Dienststellenleiter über die Gleichstellung der Dienststelle mit dem Betrieb gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 ArbSchG unter die Gruppe der Führungskräfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG. Die Frage, wer Leiter einer Dienststelle ist, ergibt sich aus dem Organisationsrecht von Bund, Ländern und Gemeinden.

Exemplarisch sei in diesem Zusammenhang verwiesen auf die Regelungen im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen, niedergelegt in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes NRW vom 16.5.1991 (GGO-NRW).

Nach § 3 Satz 1 GGO-NRW leitet der Minister das Ministerium. Deutlicher heißt es dann in § 9 Abs. 1 GGO-NRW betreffend die Funktion des Staatssekretärs, dass dieser (der Staatssekretär) die ständige Vertretung des Ministers in dessen Eigenschaft als Behördenleitung ist.

Für die Ministerien in NRW bedeutet dies Folgendes:

  • Arbeitgeber aller Mitarbeiter des Ministeriums ist das Land NRW, dieses vertreten durch die Landesregierung, diese wiederum vertreten durch den Ministerpräsident.
  • Dienststellenleiter nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG sind die jeweiligen Fachminister sowie in deren Abwesenheit die jeweiligen Staatssekretäre.
  • Nachgeordnete Kräfte (von den Abteilungsleitern abwärts bis zu den Referatsleitern) unterliegen dem § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG.

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