Die Bestellung von Koordinatoren nach BaustellV bzw. GefStoffV führt nicht zum "Verantwortungs-Transfer" auf diese bestellten Koordinatoren. So wird im Schrifttum zutreffend darauf hingewiesen,[1] dass die Koordinatoren nicht darüber wachen müssen, ob die einzelnen Arbeitgeber ihren Arbeitsschutzverpflichtungen nachkommen. Nach § 5 Abs. 3 BaustellV wird die Verantwortung der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten durch die Maßnahmen der BaustellV nicht berührt. Der Bau-Arbeitgeber muss nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten organisieren, umsetzen und überwachen.

[1] Kann in Kollmer/Klindt, Arbeitsschutzgesetz, 2. Aufl. 2011, Baustellenverordnung, § 3 Rdnr. 9 ff.

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