Bis 2020 wurde davon ausgegangen, dass, wenn es zu einem Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt, die Unterbringung keine Unterkunft im Sinne des Arbeitsstättenrechts ist, sondern dass es sich dann um Personalwohnungen oder -zimmer handelt. Dafür gelten die üblichen baurechtlichen Bestimmungen für Wohnräume, bei der Unterbringung von ausländischen Saisonkräften außerdem die "Richtlinien für die Unterkunft ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

Diverse Masseninfektionen in solchen Unterbringungen während der SARS-CoV-2-Epidemie haben gezeigt, dass diese Regelung dazu geführt hat, dass viele ausländische Arbeitskräfte in absolut desolaten Wohnverhältnissen unterkommen mussten. Oft wurden von Dritten im Auftrag der Vermittlungsfirmen für solche Personalunterbringungszwecke regelrechte Schrottimmobilien aufgekauft und vermietet, die so schlecht hergerichtet und unterhalten waren, dass es vielfach zu unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Zuständen kam.

Daher wurde in der Arbeitsstättenverordnung der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft definiert. Nach § 2 Abs. 8 ArbStättV sind Gemeinschaftsunterkünfte:

Zitat

Unterkünfte innerhalb oder außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle, die

  1. den Beschäftigten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
  2. von mehreren Beschäftigten und insgesamt von mindestens vier Personen gemeinschaftlich genutzt werden.

Der Arbeitgeber muss jetzt auch für diese Unterbringungen Verantwortung für die Angemessenheit übernehmen, insbesondere

  • eine Gefährdungsbeurteilung erstellen,
  • dafür sorgen, dass die Gemeinschaftsunterkünfte dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechend ausgestattet sind; dazu gelten dieselben Vorgaben wie für betrieblich geführte Unterkünfte,
  • eine Dokumentation über die aktuell genutzten Gemeinschaftsunterkünfte führen und den Aufsichtsbehörden jederzeit vorlegen können.

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