5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.1.1
Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a) |
die UN-Nummer, der die Buchstaben ‹UN› vorangestellt werden; |
d) |
gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben ‹VG› (z.B. ‹VG II›) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck ‹Verpackungsgruppe› in den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen; |
Bem. | Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172 d). |
e) |
soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden (z.B. eine Kiste (4G));
|
f) |
die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse); |
Bem. |
|
g) |
den Namen und die Anschrift des Absenders; |
h) |
den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck ‹Verkauf bei Lieferung› angegeben werden; |
i) |
eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung. |
j) |
(bleibt offen) |
k) |
bei Beförderungen, bei denen Tunnel mit Beschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern durchfahren werden, der Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern oder der Vermerk ‹(-) ›, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegeben ist. |
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge (d. h. a), b), c), d), k)) ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind:
‹UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)› oder
‹UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)›, oder die Angaben, die in einer Sondervereinbarung gemäß Unterabschnitt 1.7.4.2 festgelegt sind.
5.4.1.1.2
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen mit Ausnahme der Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 k) Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.
5.4.1.1.3 Sondervorschriften für Abfälle
5.4.1.1.3.1
Wenn Abfälle (ausgenommen radioaktive Abfälle), die gefährliche Güter enthalten, befördert werden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck ‹ABFALL› voranzustellen, sofern dieser Ausdruck nicht bereits Bestandtei...
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