Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers nach den §§ 6 bis 9 müssen an folgender Stelle eingehalten werden:

 

1.

bei Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser,

 

2.

bei Trinkwasser in einem an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen Apparat, der entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, an der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung,

 

3.

bei Trinkwasser aus Wassertransport-Fahrzeugen an der Entnahmestelle für Trinkwasser am Fahrzeug,

 

4.

bei Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, am Punkt der Abfüllung und

 

5.

bei Trinkwasser, das in Lebensmittelunternehmen verwendet wird, an der Stelle der Verwendung.

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