(1) Das Verzeichnis enthält

 

1.

Stoffe, die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend, keimzellmutagen oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A, 1B oder 2 entsprechend den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung eingestuft wurden, und die in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung noch nicht aufgeführt sind.

 

2.

Stoffe die auf der Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorien 1A, 1B oder 2 entsprechend den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung eingestuft wurden, für die aber in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung abweichende Einstufungen aufgeführt sind.

 

(2) Das nachfolgende Verzeichnis ist eine nationale Ergänzung zu Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung; beide Listen sind zu beachten. Die in dieser TRGS enthaltenen nationalen Bewertungen durch den AGS erfolgen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz, so dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Zur Information der Arbeitgeber dient die Aufnahme entsprechender Hinweise in das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) in Verbindung mit § 5 GefStoffV.

 

(3) Die Einträge in den Spalten bedeuten:

 

K

krebserzeugend

 

M

keimzellmutagen

 

RF

reproduktionstoxisch: fruchtbarkeitsgefährdend (kann Fruchtbarkeit beeinträchtigen)

 

RD

reproduktionstoxisch: entwicklungsschädigend (Kann das Kind im Mutterleib schädigen)

 

1A, 1B, 2

Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung

 

-

aufgrund der bei der Bewertung vorliegenden Daten konnte eine Zuordnung zu den Kategorien nach Anhang I der CLP-Verordnung nicht vorgenommen werden

 

H

hautresorptiv

 

α

Abweichung von CLP-Verordnung (CLP-VO)

(in Spalte aufgeführt werden nur die dortigen CMR-Bewertungen)

 

b

Begründungen zur Bewertung dieser Stoffe wurden vom AGS erarbeitet und sind zugänglich als Bekanntmachungen des AGS unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Begruendungen-905-906.html

 

c

Es besteht die Möglichkeit, dass ein unter diesen Eintrag fallender Stoff nicht bioverfügbar und in diesem Fall nicht als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch einzustufen ist.

Entsprechende Fälle können mit einer aussagekräftigen schriftlichen Begründung der Geschäftsstelle des AGS vorgelegt werden. Ergibt die Prüfung durch den Unterausschuss III des AGS, dass der Stoff nicht bioverfügbar ist, kann bei der Festlegung der Arbeitsschutzvorschriften von der in dieser TRGS erfolgten Bewertung bezüglich der Eigenschaften K, M, RF und RD abgewichen werden.

In veröffentlichten Begründungen für die Einstufung von Stoffen in der TRGS 905 können Hinweise zur Bioverfügbarkeit enthalten sein.

Die TRGS 905 führt nur Stoffe auf, die durch andere Vorschriften nicht entsprechend geregelt sind.

Eine Gesamtliste aller als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxischen bewerteter Stoffe findet sich u.a. unter www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/Einstufung-und-Kennzeichnung/CMR-Gesamtliste.html

Stoffidentität Bewertung des AGS Harmonisierte Einstufung
Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr. K M RF RD Hinweise

CLP-VO

(Anhang VI Teil 3 Tabelle 3)

(nur CMR)
1-Allyloxy-2,3-epoxypropan 203-442-4 106-92-3 1B - 2 - a, b

Carc. 2; H351

Muta. 2: H341

Repr. H361f
Arsenige Säure   36465-76-6 1A       A  

Arzneistoffe, krebserzeugende;

siehe Nummer 2.1
               

Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkomponente)

(Gemische von Azofarbstoffen mit einer krebserzeugenden Aminkomponente der Kategorie 1 oder 2 sind nach § 3 Absatz 2 GefStoffV und Nummer 4 der TRGS 905 entsprechend ihrem Gehalt an potenziell durch reduktive Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin und dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Gemisch als krebserzeugend einzustufen (H350)).
               
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C6-8-verzweigte Alkylester, C7-reich 276-158-1 71888-89-6 - - 2 1B a, b Repr. 1B; H360D
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C7-9-verzweigte und lineare Alkylester 271-083-0 68515-41-3 - - - 2 B  
1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte und lineare Alkylester 271-085-1 68515-43-5 - - - 2 b  
2,2'-Bioxiran 215-979-1 1464-53-5 1B 1B 2 - a, b, H

Carc. 1B; H350

Muta. 1B; H340
Salze von Biphenyl-3,3',4,4'-tetrayltetraamin     2          
1,3-Bis(2,3-epoxypropoxy)benzol 202-987-5 101-90-6 1B       a, H

Carc. 2; H351

Muta. 2; H341
1,2-Bis(2-methoxyethoxy)ethan 203-977-3 112-49-2 - - 1B 1B a, b

Repr. 1B; H360D

Repr. 2; H361f
Bis(pentabromphenyl)ether 214-604-9 1163-19-5 2 - - - b  
2-Brom-2-chlor-1,1,1-trifluorethan 205-796-5 151-67-7     - 1B b  
Bromethan 200-825-8 74-96-4 1B       a Carc. 2; H351
Bromethan 200-825-8 74-96-4 1B       a Carc. 2; H351
Bromoform 200-854-6 75-25-2 2       a  
1,4-Butansulton 216-647-9 1633-83-6 2          
1-n-Butoxy-2,3-epoxypropan 219-376-4 2426-08-6 1B H, a, b

Carc. 2; H351

Muta. 2; H341
1-tert-Butoxy-2,3-epoxypropan 231-640-0 7665-72-7

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