(1) Ein Gemisch ist als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (Carc. 1A oder 1B; H350) einzustufen und mit dem GHS08 und H350 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 0,1 % oder mehr enthält, der als Carc. 1A oder 1B; H350 eingestuft ist. Entsprechendes gilt, wenn dem H-Satz 350 des krebserzeugenden Inhaltsstoffs der Buchstabe i angefügt ist. Dieser Buchstabe bezeichnet die Wirkung auf dem inhalativen Expositionsweg.

 

(2) Ein Gemisch ist als krebserzeugend der Kategorie 2 (Carc. 2; H351) einzustufen und mit GHS08 und H351 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 1 % oder mehr enthält, der als Carc. 2; H351 eingestuft ist.

 

(3) Ein Gemisch ist als keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B (Muta. 1A oder 1B; H340) einzustufen und mit GHS08 und H340 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 0,1 % oder mehr enthält, der als Muta. 1A oder 1B; H340 eingestuft ist.

 

(4) Ein Gemisch ist als keimzellmutagen der Kategorie 2 (Muta. 2; H341) einzustufen und mit GHS08 und H341 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 1 % oder mehr enthält, der als Muta. 2; H341 eingestuft ist.

 

(5) Ein Gemisch ist als reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B (Repr. 1A oder 1B; H360) einzustufen und mit GHS08 und H360 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 0,3 % oder mehr enthält, der als Repr. 1A oder 1B; H360 eingestuft ist. Entsprechendes gilt, wenn dem H-Satz 360 des reproduktionstoxischen Inhaltsstoffs die Buchstaben F, D, FD, Fd oder fD angefügt sind. Diese Buchstraben differenzieren die reproduktionstoxische Wirkung auf die Fruchtbarkeit und die Entwicklung.

 

(6) Ein Gemisch ist als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 (Repr. 2; H361) einzustufen und mit GHS08 und dem H361 zu kennzeichnen, wenn es einen Stoff von 3 % oder mehr enthält, der als Repr. 2; H361 eingestuft ist. Entsprechendes gilt, wenn dem H-Satz 361 des reproduktionstoxischen Inhaltsstoffs die Buchstaben f, d oder fd angefügt sind. Diese Buchstraben differenzieren die mögliche reproduktionstoxische Wirkung auf die Fruchtbarkeit und die Entwicklung.

 

(7) Liegen keine ausreichenden Informationen für eine Berechnung der Einstufung eines Gemisches bzgl. seiner CMR-Wirkungen vor, ist mindestens von einer keimzellmutagenen Wirkung der Kategorie 2 (Muta. 2; H341) auszugehen und mit GHS08 und H341 zu kennzeichnen.

 

(8) Informationen über CMR-Wirkungen enthalten auch die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe" und 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nr. 3 GefStoffV".

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